Neuregelung zu Fracking träfe auch die Tiefe Geothermie

27.02.2013 | EGS, Politik | Sabine Volland

Bundesumweltminister Peter Altmaier (CDU) und Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler (FDP) haben sich am Montag auf eine Neuregelung zum umstrittenen Fracking-Verfahren geeinigt, mit Auswirkungen auf die Tiefe Geothermie. Ob der Vorschlag sich durchsetzen wird, ist jedoch umstritten.

Nach Einigung der beiden Minister sollen die unkonventionelle Erdöl- und Erdgasaufsuchung und -gewinnung mittels Fracking einer verbindlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen. So sehen es die zukünftigen Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vor.

Sollte die neue Vorlage den Bundesrat passieren, wäre auch die tiefe Geothermie, zumindest teilweise, davon betroffen. Bislang sah das UVP-V (§ 1, Nr. 8) eine Prüfung für Tiefbohrungen zur Erdwärmegewinnung ab 1.000 m nur in ausgewiesenen Naturschutz- oder besonderen Schutzgebieten vor. Nach den neuen Vorgaben wäre sie auch dann verbindlich erforderlich, wenn ein Geothermieprojekt, bei dem hydraulisch stimuliert werden soll, außerhalb solcher Schutzzonen liegt. Damit verbunden wäre zwangsläufig ein Planfeststellungsverfahren.

Gleiches würde auch für die Änderungen des WHG gelten. Tiefbohrungen zur Erdwärmegewinnung durch hydraulisches Aufbrechen des Gesteins könnten danach auch außerhalb dieser Schutzzonen beschränkt oder untersagt werden. Tiefengeothermieprojekte, die solche Verfahren nicht anwenden, unterliegen dieser Neuregelung nach wie vor nicht. Bereits genehmigte Projekte unterliegen dem Bestandsschutz.

Bislang war eine UVP eine Einzelfallentscheidung der Landesbehörde, die tatsächlich zu erwartende Umweltauswirkungen berücksichtigt. Für die meisten Tiefengeothermieprojekte zur Strom- und Wärmegewinnung wird dies wohl in Zukunft auch so bleiben, da nach der neuen Regelung seitens der Wasserbehörde (WHG § 19, Abs. 3a) in Bezug auf den bergrechtlichen Betriebsplan für jeden Einzelfall entschieden werden müsste, ob durch Maßnahmen zur Verbesserung der Fließfähigkeit mittels hydraulischer Stimulation die Wasserbeschaffenheit in erheblichem Maße oder gar dauerhaft verändert würde. Eine klare Unterscheidung zwischen dem Fracking-Verfahren der Erdöl-/Erdgasindustrie und der hydraulischen Stimulation, wie sie in der tiefen Geothermie Anwendung findet, trifft der Gesetzesgeber in dieser Vorlage nicht.

Nach Auffassung der Ministerien stelle die Einführung eines transparenten Planfeststellungsverfahren mit öffentlicher Beteiligung nach dieser Regelung sicher, dass der Umweltschutz in hohem Maße gewahrt bleibt. Ob diese Vorlage in Zukunft Anwendung finden wird, entscheidet sich im Bundesrat. Die rot-grüne Mehrheit spricht sich gegen den Entwurf aus. Dem hat sich mittlerweile auch Bayern angeschlossen. Eine Neuregelung dieser Art würde der kommerziellen Anwendung der Fracking-Technologie in Deutschland die Tür über eine UVP öffnen. Den Sachverhalt der Nutzungskonkurrenz zur tiefen Geothermie greift der Entwurf nicht auf. Dies wäre über das Bundesberggesetz zu erörtern.

Welche Auswirkungen die Vorlage von Altmaier und Rössler auf die behördliche Genehmigungspraxis für Tiefengeothermieprojekte hätte, bliebe abzuwarten. Bislang ist es eine Entscheidung auf Landesebene.