Nutzungskonkurrenz und Interferenzen bei tiefengeothermischen Anlagen

02.02.2010 | Marktentwicklung | Enerchange

In einem kürzlich veröffentlichten Fachbeitrag beleuchtet Rechtsanwalt Reiner Brumme die Nutzungskonkurrenz und Interferenzen bei tiefengeothermischen Anlagen. Dabei beschäftigt er sich mit den verschiedenen Auswirkungen auf geothermische Anlagen und stellt Lösungsmöglichkeiten beispielsweise aus der Gasindustrie in Form eines Pool-Vertrages dar. Als zentraler Punkt wird die notwendige gerichtsfeste Beweissicherung durch den Anlagenbetreiber näher beschrieben.

Benachbarte tiefengeothermische Anlagen können sich - wechselseitig - beeinflussen, beeinträchtigen oder gefährden. Dadurch können Nutzungskonkurrenzen bestehen oder entstehen, was die Investitionssicherheit der gesamten Anlage gefährden kann.

Wesentliche Komponenten, die betroffen sein können, sind
- hydraulische Verhältnisse mit Druck und Zufluss,
- Temperatur oder/und
- Wasserzusammensetzung (Chemismus, Gase, Mikrobiologie, Radioaktivität).

Wegen der bergrechtlichen Bewilligung als eigentumsgleiches Recht darf die Gewinnung in und an den Bohrungen durch die Nachbarn nicht gefährdet werden.
Reine Beeinflussungen bzw. geringfügige Nachteile sind bergrechtlich, wasserrechtlich und zivilrechtlich hinzunehmen.
Beeinträchtigungen sind nicht mehr hinzunehmen und müssen ausgeglichen werden.
Gefährdungen müssen verhindert oder unterbunden werden.

Bei Beeinträchtigungen oder Gefährdungen muss der Geschädigte Beweis für den Ist-Zustand zum Beginn seiner Gewinnung und daneben für den jetzigen Ist-Zustand führen.
Für die Beweissicherung des Ist-Zustands zu Beginn ist zum frühest möglichen Zeitpunkt bei der Reservoirerschließung eine grundlegende Thermalwassercharakterisierung mit Beprobungen und Analysierungen durch akkreditierte, das heißt haftende Analyselabore sowie Begutachtung der Ergebnisse durchzuführen.
Zur Vermeidung öffentlicher Verfahren vor staatlichen Gerichten wird ein nicht öffentliches, jedoch auch vor staatlichen Gerichten verwertbares Beweissicherungsverfahren der privaten Schiedsbarkeit näher dargelegt.

Im Falle von Streitigkeiten zwischen benachbarten Anlagenbetreibern wegen behaupteter oder nachgewiesener Verursachung von Beeinträchtigungen oder Gefährdungen mit konkreten Auswirkungen müssen die Anlagenbetreiber mit der amtlichen Verbescheidung von zunächst Untersuchungs- und Dokumentationsmaßnahmen sowie folgend mit Wasserkontingen-tierungen bzw. der Festlegung der Entnahme bestimmter maximaler Wassermengen in konkreten Zeiträumen für alle im Streit befindlichen Anlagen rechnen.

Anlagenbetreiber sollten daher intern untereinander, nicht öffentlich Beweise sichern und ebenso intern einvernehmliche kooperative Regelungen wie in der Form eines Pool-Vertrages vorbereiten und umsetzen.

Den vollständigen Fachbeitrag können Sie hier herunterladen.