Das Bundesberggesetz - Hindernis auf dem Weg zum Erfolg?

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"Quer durch alle Parteien ist derzeit eine positive Stimmung für den Ausbau der tiefen Geothermie zu beobachten‚Äù, äußert sich Cornelia Viertl, Referentin im Bundesumweltministerium (BMU), das im ersten Halbjahr 2008 einen Bericht über den Stand der tiefen Geothermie in Deutschland dem Bundestag vorlegen wird. Inhaltlich wird sich dieser auch mit den Bestimmungen des Bundesberggesetzes (BBergG) beschäftigen, die sich teilweise hemmend auf die geothermische Entwicklung auswirken und vor allem Projektentwicklern Schwierigkeiten bereiten.
Die Kritik am BBergG ist nicht neu. In den letzten Jahren hat bereits die Geothermische Vereinigung e.V. (GtV) Vorschläge zu längst überfälligen Veränderungen vorgebracht und das Wirtschaftsforum Geothermie bereitet derzeit eine Prüfung zur Gesetzeslage vor. Karlheinz Rabenschlag von der Kanzlei Sterr-Kölln & Partner in Freiburg bemängelt die durch das BbergG festgesetzten exklusiven Nutzungsrechte eines Konzessionsfeldes. Dadurch ist eine Mehrfachnutzung in verschiedenen Tiefenschichten juristisch nicht möglich, obwohl technisch durchführbar. Dies sei vor allem energiepolitisch von erheblichen Nachteil, so Andreas Große, von der Kanzlei Becker Büttner Held, die eng mit dem Bundesumweltministerium zusammenarbeitet und ihren Hauptsitz in Berlin hat.
Eine weitere Schwäche des BbergG stellt das Fehlen einer gesetzlichen Festlegung von geeigneten Bemessungskriterien, zur Festlegung der Ausdehnung des Feldes dar. Werden die Felder zu klein bemessen, kann die Erdwärme nicht effizient genutzt werden. Weiter könne es insbesondere bei benachbarten Projekten zu problematischen Auswirkungen führen, wenn diese beispielsweise auf das gleiche Thermalwasserreservoir zu greifen, erklärt Karlheinz Rabenschlag.
Für Projektentwickler besonders ärgerlich ist die unterschiedliche Anwendung des BbergG durch die Länder. Aufgrund einer fehlenden vereinheitlichenden Verwaltungsvorschrift differieren die Voraussetzungen für die Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen, wie beispielsweise bei den notwendigen Finanzierungsnachweisen, stark. Projektentwickler bemängeln die unübersichtliche Verwaltungspraxis und fühlen sich aus gebremst.
Im europäischen Vergleich stellt die Zurückhaltung geologischer Daten durch die Bergämter, laut Andreas Große, eine Ausnahme dar. Es gilt daher zu prüfen, ob die Freigabe der Daten einen entscheidenden Anreiz für Investoren und Unternehmen darstellt. Ebenfalls sei zu prüfen, in wie weit Projektentwicklungen von einer ausschließlichen Konzentrationswirkung des BBergG profitieren würden, betont Karlheinz Rabenschlag. Bis jetzt stellt das Bergrecht nur ein Genehmigungskriterium dar und weitere Genehmigungsverfahren, wie beispielsweise durch das Wasserrecht festgelegt, müssen gegebenenfalls zusätzlich durchgeführt werden.
Die Diskussion über eine nötige Novellierung des BbergG ist Gegenstand der 4. Internationalen Geothermiekonferenz am 24. April 2008 in Freiburg. Experten aus Recht und Politik äußern sich neben Vertretern von Verbänden zu den bergrechtlichen Herausforderungen und diskutieren den Änderungsbedarf des BbergG.

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