Gericht bestätigt Privilegierung von Geothermieanlage im Außenbereich

23.08.2013 | Projekte | Marcus Brian
Geothermieprojekt Bruehl

Das nun veröffentlichte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem die Klage der Gemeinde Brühl gegen die Verlängerung des Bauvorbescheids abgewiesen wurde, stellt klar: Das oberirdische Gebäude für das geplante Geothermiekraftwerk ist im Außenbereich bauplanungsrechtlich privilegiert zulässig. Die vom Gesetz verlangte Ortsgebundenheit der Anlage sei hier gegeben.

Das Gericht führt aus, dass die vorliegende hydrothermale Geothermie mit ihren besonderen Anforderungen an die geologischen und tektonischen Gegebenheiten  mit der Förderung von Bodenschätzen wie z.B. Erdöl, Erdgas, Kies, Sand oder Torf vergleichbar sei, bei denen die (gleichfalls) erforderliche Ortsgebundenheit bejaht werde.

Für eine Privilegierung spreche ebenfalls, dass die geplante Anlage nicht, wie von den Klägern behauptet, der Erforschung und Entwicklung der Geothermie diene, sondern unmittelbar Bestandteil eines Stromversorgungsnetzes werden solle. Im Übrigen zeigten die Regelungen im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), dass auch die Geothermie zu den Anlagen zähle, die der Erzeugung von Elektrizität dienten.

Das Urteil hat Folgen für die gesamte Branche, denn bislang hatte noch kein Gericht die Ortsgebundenheit und damit baurechtliche Privilegierung für Geothermieanlagen im Außenbereich bestätigt.

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