Als einer der wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfes wird in der Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums der Schutz anderer Nutzungsansprüche genannt: „Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes, z. B. Geothermie und Energiespeicher, werden adäquat geschützt. So ist sichergestellt, dass CCS nicht zu Lasten von anderen Nutzungen des Untergrundes geht.“ Nach Meinung der Anwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. hingegen schließt der Entwurf des Gesetzes eine groß-flächige Verdrängung anderer Untergrundnutzungen durch Untersuch-ungsgenehmigungen nicht aus. Bereits in einer Pressemitteilung vom
13. April 2011 forderten die Anwälte Hartmut Gaßner und Dr. Georg Buchholz daher eine Nachbesserung des Gesetzentwurfes, um den Vorrang Erneuerbarer Energien gegenüber CCS-Untersuchungs-genehmigungen zu ermöglichen.
Der CCS-Gesetzentwurf soll den Rechtsrahmen für die Erprobung und Demonstration der Kohlendioxidspeicherung bilden, der eine Planungs- und Investitionssicherheit gewährleisten soll. Ziel ist es, dass auf dieser gesetzlichen Grundlage mindestens eines der bis zu zwölf EU-weit geplanten Demonstrationsprojekte realisiert werden kann. Über die Frage einer breiteren Einführung von CCS wird erst entschieden, wenn die Sicherheit der Speicherung ausreichend nachgewiesen worden ist. Dafür soll das Gesetz im Jahr 2017 umfassend evaluiert werden. Der Gesetzentwurf wird jetzt in das parlamentarische Verfahren eingebracht, angestrebt ist das Inkrafttreten des Gesetzes für Herbst 2011. (ed)