Bundesrat fordert Degression erst ab 120 MW installierter Leistung

10.11.2020 | Politik | Karin Jehle

Der Bundesrat hat am 6. November Stellung zur novellierten Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genommen. In Sachen Tiefengeothermie spricht er sich für eine spätere und geringere Absenkung der Einspeisevergütung (Degression) aus.

Insgesamt 70 Änderungen hat der Bundesrat in der 995. Sitzung am 6. November 2020 in seiner Stellungnahme zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgeschlagen. Diese reichen von der Begrenzung der EEG-Umlage für Strom zum Laden elektrisch angetriebener Busse bis zur Klarstellung, dass auch bestehende Biogasanlagen an einer Innovationsausschreibung teilnehmen können.

Hinzu kommen acht allgemeine Bemerkungen zu der Gesetzesnovelle. So sieht der Bundesrat nach einem intensiven Abstimmungsprozess zwischen Bund und den Ländern durchaus eine Fortentwicklung des EEG. Dennoch bedauert er, dass die nun vorliegende EEG-Novelle die Chance verpasst, „deutlicher die Weichen für die notwendige stärkere Marktintegration und eine gerechtere Finanzierung der erneuerbaren Energien zu stellen und mit einer Abkehr von der inzwischen überkomplexen Umlagefinanzierung des EEG einen signifikanten Beitrag zur Entbürokratisierung zu leisten.“

Ausbaupfade für Wind und Solar nicht ausreichend

Die im EEG beschriebenen Ausbaupfade für Windenergie und Photovoltaik hält der Bundesrat für nicht ausreichend, um das Ziel von 65 Prozent regenerativer Energie am Strommix bis 2030 zu erreichen. Dies liege auch daran, dass der Bruttostromverbrauch zu niedrig angesetzt sei. Immerhin soll bis 2030 auch im Gebäude- und Verkehrssektor immer mehr Ökostrom anstelle fossiler Energieträger zum Einsatz kommen.

Zudem argumentiert der Bundesrat für Regelungen, welche die Bürgerinnen und Bürger wieder stärker an der Energiewende beteiligen: So sollten Mieterstrommodelle gestärkt, der Eigenverbrauch erleichtert und bei der Windenergie an Land die Kommunen finanziell bessergestellt werden.

Tiefengeothermie: Degression erst ab 120 Megawatt installierter Leistung

Zur Tiefengeothermie findet sich ein Formulierungsvorschlag zu Paragraph § 45 Absatz 2: „Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab einer installierten elektrischen Leistung von 120 Megawatt jeweils jährlich für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“

Zur Begründung beruft sich der Bundesrat auf die langen Vorlaufzeiten von bis zu zehn Jahren beim Ausbau der Tiefengeothermie. Projektentwickler benötigen hier ein hohes Maß an Investitionssicherheit. Der Bundesrat sieht eine Degression bei der Einspeisevergütung für Strom aus tiefer Geothermie erst als gerechtfertigt an, „wenn die Technologie größtenteils ausgereift ist und Skaleneffekte erzielt werden können.“ Aktuell sei dies noch nicht der Fall.

Die Projekte zeichneten sich durch eine komplexe und kostenintensive Lage mit geringer Standardisierung aus. „Daher ist eine Degression im Bereich der Geothermie nicht ausreichend begründet. Die Degression sollte erst ab einem realisierten Ausbauziel von 120 Megawatt einsetzen. Zudem sollte die Degression nach Erreichung dieser Ausbaustufe auf 0,5 Prozent abgesenkt werden.“

In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2021 geplant

Nun liegt der Ball wieder bei der Bundesregierung. Sie kann eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundestages abgeben. Beide werden dann dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt. Ende November sollte eigentlich die 2. und 3. Lesung des EEGs im Bundestag stattfinden. Derzeit ist die Terminierung jedoch noch unklar. Planmäßig sollte die Novelle zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Auch der Bundesrat ist nochmals eingebunden letztendlich aber nicht zustimmungspflichtig.

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