Der bisher vorliegende Entwurf zur Novelle des EEG 2014 verpflichtet stromerzeugende Anlagen, die nach dem 1.08.2014 ans Netz gehen (Neuanlagen), zur Direktvermarktung. Zunächst soll dies für Anlagen ab einer installierten Leistung von 500 kW gelten. Diese Grenze soll in den folgenden Jahren bis auf 100 kW sinken (ab 1.01.2017). Die Möglichkeit zur freiwilligen Direktvermarktung ist schon seit 2009 im EEG verankert. Was in anderen erneuerbaren Erzeugungstechnologien mittlerweile gängige Praxis ist, stellt für geothermische Anlagen noch Neuland dar. Fragen reichen hier vom Ausfallrisiko des Direktvermarkters bis hin zur drohenden Fern-Abregelung durch Netzbetreiber bzw. Direktvermarkter und dem daraus resultierenden Ertragsrisiko.
Aber was ist eigentlich Direktvermarktung? Beim bisherigen freiwilligen Wechsel in die Direktvermarktung verzichtet der Anlagenbetreiber zunächst einmal auf seine gesetzlich garantierte EEG-Festvergütung und entscheidet sich für ein anderes Vergütungsmodell. Der Anschein, dass man damit den sicheren Hafen der EEG-Vergütung verlässt, trügt. Vielmehr birgt die Option nicht nur neue Erlösmöglichkeiten; da man sich weiterhin im Rahmen des EEG-Regelwerks bewegt, verlässt man den sicheren Hafen eigentlich gar nicht. Ein Wechsel zurück in die EEG-Festvergütung war und ist für Bestandsanlagen nach wie vor jederzeit möglich. Für Neuanlagen ist dies anders: Dort soll ab dem 1.08.2014 eine Pflicht zur Direktvermarktung gelten, das heißt eine Inanspruchnahme einer EEG-Festvergütung wie bisher wird dann nicht mehr möglich sein.
In der Direktvermarktung gehen viele Aufgaben, die in der EEG-Festvergütung noch der Netzbetreiber übernommen hat, z.B. Prognoseerstellung, Vermarktung der Erzeugung an der Börse, Bilanzkreismanagement etc., auf den Anlagenbetreiber über. Zur Direktvermarktung ist daher die Zusammenarbeit mit einem Direktvermarktungsdienstleister notwendig, der diese Aufgaben für den Anlagenbetreiber übernimmt.
Die bisherige optionale Direktvermarktung führte zu eher kurzfristigen Direktvermarktungsverträgen zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarkter. Verträge mit längerer Laufzeit waren aufgrund der kurzfristigen Wechselmöglichkeiten des Vergütungsmodells von beiden Seiten oft nicht notwendig oder erwünscht. Während sich hieran für Bestandsanlagen mit Inkrafttreten des EEGs 2014 vermutlich nichts ändern wird, bekommen für Neuanlagen mit der Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung sogenannte „Langläuferverträge“ jedoch eine höhere Bedeutung, da im Rahmen von möglichen Projektfinanzierungen plan- und belastbare Vergütungssätze für einen möglichst langen Zeitraum gefordert werden können.
Während die optionale Direktvermarktung für Bestandsanlagen also weiterhin fast nur Chancen für den Anlagenbetreiber bietet, ist die verpflichtende Direktvermarktung für Neuanlagen scheinbar zunächst einmal nur mit Risiken des Anlagenbetreibers verbunden. Risiken, für die man zusammen mit dem Direktvermarkter Lösungen entwickeln muss.
Der Workshop „Keine Angst vor Direktvermarktung!“ wird im Rahmen der 10. Internationalen Geothermiekonferenz am 14. Mai 2014 angeboten. Mit Unterstützung des Gold-Sponsors der IGC 2014, der EnBW Energie Baden-Württemberg, werden nach einer Einführung in das Thema von Experten die Marktmechanismen erläutert und Lösungsansätze für bestehende und zukünftige Geothermieanlagen präsentiert. Weitere Informationen und die Möglichkeit sich anzumelden finden Sie hier.