EEG Novelle 2016 setzt auf wettbewerbliche Förderung

27.04.2016 | Finanzierung, Politik | Sabine Volland

Die kommende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) rückt ab von einer staatlich festgelegten Förderung. Sie soll zukünftig ausgeschrieben werden, um den Wettbewerb in den einzelnen Energiebranchen zu forcieren.

Die Ausbauziele der Bundesregierung für Erneuerbare Energie sind nach wie vor hoch gesteckt. In mehrere Etappen sollen bis ins Jahr 2050 mindestens 80 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen bereitgestellt werden. Bislang orientierte sich der Ausbau des regenerativen Strommarkts an festen, staatlich garantierten Fördersätzen und Einspeisevergütungen für die einzelnen Energiebranchen Wind, Photovoltaik, Biomasse, Geothermie und Wasserkraft. Doch damit soll auf die Dauer Schluss sein. Ab 2017 gilt das neue EEG. Das bereits veröffentlichte Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) sieht eine Umstellung der Förderung auf Ausschreibungen vor. Die Leitgedanken hinter dieser Maßnahme sind die Kosten für das EEG gering zu halten und somit die Kostendynamik zu durchbrechen, den Ausbaukorridor einzuhalten, den Markt planbar auszubauen und allen Akteuren faire Chancen zu bieten, wie das BMWi auf seiner Webseite und im Eckpunktepapier EEG-Novelle 2016 schreibt.

Die Geothermie-Branche wird von dieser Regelung ausgenommen bleiben. Das BMWi hat sich dazu schon 2015 in seinem Eckpunktepapier und auf seiner Webseite klar positioniert. „Angesichts der geringen Zahl geplanter Einzelprojekte“ sei nicht von „hinreichendem Wettbewerb“ auszugehen, so das BMWi. Geplant ist, die Förderung für Geothermie-Kraftwerke vorerst nach dem EEG 2014 zu belassen. Somit bleibt der Wegfall des § 102 EEG, der die Übergangsbestimmung für die Umstellung auf Ausschreibung regelt, für die Geothermie ohne Auswirkung. Auch der kürzlich veröffentlichte EEG-Referentenentwurf sieht hierzu keine andere Regelung vor.

Schwerer wiegt hingegen die ab 1. Januar 2018 in Kraft tretende Absenkung der Förderung für Geothermie (Degression) nach § 27 EEG. Demnach soll sich die Einspeisevergütung von 25,20 Eurocent für Strom aus Geothermie (§ 48) ab 1. Januar 2018 jährlich um 5 Prozent verringern. Der Bundesverband Geothermie (BVG) sieht darin massiv den Wegfall eines Investitions- und Vertrauensschutz begründet. Da die Realisierungszeiträume für Geothermieprojekte in der Regel viele Jahre dauern, müssten sich Investoren bei Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch auf die heute aktuell geltenden Regelungen berufen können, wie der BVG in seiner Pressemitteilung schreibt. BVG-Präsident Erwin Knapek sieht Nachbesserungsbedarf. Der BVG schlägt vor, die Degression an den Zubau der installierten Leistung zu koppeln, „das heißt pro 100 Megawatt Leistung wird die Vergütung um 1 Prozent gesenkt“, so der BVG in seiner Pressemitteilung. Ebenso soll ein langfristiger Vertrauensschutz gewährleistet werden. „Projekte, die bis 2025 in Betrieb genommen werden, sollen die geltende Vergütung uneingeschränkt erhalten unabhängig von künftigen Veränderungen“, so der BVG.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat Mitte April eine Länder- und Verbändeanhörung zur Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes eingeleitet. Bis zum 28. April 2016 läuft noch die Frist für die Stellungnahmen der einzelnen Branchenverbände.