Das Gericht führt aus, dass die vorliegende hydrothermale Geothermie mit ihren besonderen Anforderungen an die geologischen und tektonischen Gegebenheiten mit der Förderung von Bodenschätzen wie z.B. Erdöl, Erdgas, Kies, Sand oder Torf vergleichbar sei, bei denen die (gleichfalls) erforderliche Ortsgebundenheit bejaht werde.
Für eine Privilegierung spreche ebenfalls, dass die geplante Anlage nicht, wie von den Klägern behauptet, der Erforschung und Entwicklung der Geothermie diene, sondern unmittelbar Bestandteil eines Stromversorgungsnetzes werden solle. Im Übrigen zeigten die Regelungen im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), dass auch die Geothermie zu den Anlagen zähle, die der Erzeugung von Elektrizität dienten.
Das Urteil hat Folgen für die gesamte Branche, denn bislang hatte noch kein Gericht die Ortsgebundenheit und damit baurechtliche Privilegierung für Geothermieanlagen im Außenbereich bestätigt.